§ 33c NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Erster Unterabschnitt – Wildschadensverhütung
§ 33c NJagdG – Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen
1Die oberste Jagdbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführern brauchbarer, geprüfter Jagdhunde eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand gewähren. 2Die Einzelheiten der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde geregelt.