§ 7 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen
II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage
§ 7 NFeiertagsG
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:
- a)
6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
- b)
Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung;
- c)
Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.