Gesetze

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§ 22 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NFAG – Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes

Bei der Gewährung zweckgebundener Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes ist sicherzustellen, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften berücksichtigt wird.