§ 22 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 22 NFAG – Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes
Bei der Gewährung zweckgebundener Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes ist sicherzustellen, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften berücksichtigt wird.