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§ 14j NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Leistungen außerhalb des Steuerverbundes → Vierter Abschnitt – Sonstige Ausgleichsleistungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 14j NFAG – Ausgleich von Einkommensteuerausfällen

(1) Eine kreisfreie Stadt, eine kreisangehörige Gemeinde oder ein gemeindefreier Bezirk erhält im Dezember 2022 für Steuerausfälle aus dem Einkommensteueraufkommen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022 eine Ausgleichsleistung.

(2) 1Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 20 000 000 Euro. 2Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt, die jeweilige kreisangehörige Gemeinde oder den jeweiligen gemeindefreien Bezirk entfallende Betrag wird nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 369), aufgeteilt. 3§ 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.

(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Einkommensteuer angerechnet.