Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14i NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Leistungen außerhalb des Steuerverbundes → Dritter Abschnitt – Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 14i NFAG – Anpassung des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598 000 000 Euro erhöht.

(2) 1Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348 000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. 2Davon entfallen 334 369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13 631 000 Euro auf das Jahr 2023.

(3) 1Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46 369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13 631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht. 2Im Jahr 2022 werden die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 über Satz 1 hinaus um weitere 75 000 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht; an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.