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§ 14g NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Leistungen außerhalb des Steuerverbundes → Dritter Abschnitt – Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 14g NFAG – Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.

(2) 1Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 814 000 000 Euro. 2Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde entfallende Betrag entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. 3§ 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.

(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 im Jahr 2021 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet; § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung die Messbeträge nicht mit einem nach § 11 Abs. 2 bestimmten Anteil, sondern in vollem Umfang zugrunde zu legen sind.