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§ 50 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Viertes Kapitel – Rechte der betroffenen Personen

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 50 NDSG – Allgemeine Informationen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke, für die personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet werden,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten und

  4. 4.

    das Bestehen des Rechts, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, sowie deren Kontaktdaten.