§ 38 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweites Kapitel – Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
§ 38 NDSG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in entsprechender Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen, in das zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen werden. 2 Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.