§ 58 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Verordnungen
§ 58 NPOG – Formvorschriften
Eine Verordnung muss
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
- 3.die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
- 4.die Rechtsgrundlage angeben,
- 5.den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.