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§ 58 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Verordnungen

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 58 NPOG – Formvorschriften

Eine Verordnung muss

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
  3. 3.
    die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
  4. 4.
    die Rechtsgrundlage angeben,
  5. 5.
    den räumlichen Geltungsbereich angeben,
  6. 6.
    unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.