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§ 35 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NPOG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann außerhalb von Wohnungen unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. 1.

    eine Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,

  2. 2.

    das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

  3. 3.

    den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

(2) 1Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach

  1. 1.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

  2. 2.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und

  3. 3.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Im Übrigen gilt § 34 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(3) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(4) 1Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht von Absatz 2 Satz 1 erfasst oder erfolgt sie ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.