§ 38 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 6 – Aufsicht
§ 38 Nds. FischG
(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.