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§ 5 Nds. AG BMG
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG BMG
Gliederungs-Nr.: 21040
Normtyp: Gesetz

§ 5 Nds. AG BMG – Melderegisterdatenspiegel

(1) 1Der Landesbetrieb führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 einen landesweiten Meldedatenbestand (Melderegisterdatenspiegel). 2Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übermitteln dem Landesbetrieb die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlichen Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale. 3Diese werden in dem Melderegisterdatenspiegel gespeichert. 4Der Landesbetrieb darf die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale nur für die in § 2 genannten Zwecke verarbeiten.

(2) 1Der Landesbetrieb darf den Melderegisterdatenspiegel mithilfe von landeseinheitlichen Ordnungsmerkmalen führen; § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 BMG gilt entsprechend. 2Beim Führen des Melderegisterdatenspiegels sind zu jeder Zeit die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Datenschutz und die Datensicherheit für die im Melderegisterdatenspiegel gespeicherten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale zu gewährleisten.