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§ 75 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 75 NDiszG – Verordnungsermächtigungen

Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.
    seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,
  2. 2.
    der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln,
  3. 3.
    seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 abweichend regeln,

wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.