§ 56 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Klageverfahren
§ 56 NDiszG – Wirkungen der Klagerücknahme
Wenn die Klagebehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können ihr zugrunde liegende Sachverhalte nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.