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§ 40 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Viertes Kapitel – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 40 NDiszG – Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) 1Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, sind nachzuzahlen. 2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. 4Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde.