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§ 35c NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 35c NBrandSchG – Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern

Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die Feuerwehrbedarfsplanung, die Einsatzplanung, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Anschrift,

  6. 6.

    Beruf,

  7. 7.

    akademische Grade,

  8. 8.

    Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,

  9. 9.

    Beschäftigungsstelle,

  10. 10.

    Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,

  11. 11.

    Datum des Eintritts in die Feuerwehr,

  12. 12.

    Name der Feuerwehr,

  13. 13.

    Personalnummer, Dienstausweisnummer,

  14. 14.

    persönliche Ausrüstung,

  15. 15.

    Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,

  16. 16.

    Dienstgrad, Beförderungen,

  17. 17.

    Funktion in der Feuerwehr,

  18. 18.

    besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,

  19. 19.

    Auszeichnungen und Ehrungen,

  20. 20.

    Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,

  21. 21.

    Bankverbindungen,

  22. 22.

    Familienstand,

  23. 23.

    Angehörige,

  24. 24.

    Erziehungsberechtigte.