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§ 90 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Fünfter Abschnitt – Personaldatenverarbeitung, Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 90 NBG – Anhörung

1Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind sie hierüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer Anhörung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.