§ 71 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Dritter Abschnitt – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41 BeamtStG)
§ 71 NBG – Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen
- 1.
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
- 2.
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.