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§ 84 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 84 NBG – Dienstkleidung und Amtstracht (1)

1Für einzelne Beamtengruppen kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, soweit dies üblich oder erforderlich ist, anordnen, dass der Beamte bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung oder Amtstracht trägt. 2Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle der Landesregierung die oberste Dienstbehörde; die Anordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).