Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 57 NBG – Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (1)

1Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    das 63. Lebensjahr vollendet hat.

2Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer darf nur mit dem Ende des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem ein Schulhalbjahr endet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).