Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NBG – Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeit (1)

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. 3Wer unmittelbarer, wer höherer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 4Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

(3) 1Die Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der unmittelbare Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte unmittelbare Dienstvorgesetzte. 2Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.

(4) In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten der Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).