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§ 202 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 5a. – Beamte des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 202 NBG – Vor- und Ausbildung, Aufstieg (1)

(1) 1Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden durch Verordnungen erlassen. 2Die Vor- und Ausbildung ist nach Lehrämtern zu gliedern. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, in welchen Fächerverbindungen eine Prüfung abgelegt werden kann.

(2) Die Laufbahnvorschriften über den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn können für die Laufbahnen des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes von § 30 Sätze 2 bis 4 abweichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).