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§ 17 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 17 NatSchG LSA – Einstweilige Sicherstellung
(zu § 22 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist, kann die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde entsprechend § 15 Abs. 1 einstweilig sicherstellen. Für einzelne Grundstücke kann die einstweilige Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt erfolgen.

(2) Die Verordnung, die Satzung oder der Verwaltungsakt muss neben der Begründung für die einstweilige Sicherstellung Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den räumlichen Geltungsbereich,

  2. 2.

    die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

  3. 3.

    die Dauer der Sicherstellung.

Außerdem ist auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Sicherstellung hinzuweisen.