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§ 23 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 23 NatSchG – Verfahren bei Gestattungen nach anderen Vorschriften (1)

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Vorschriften einer Gestattung (Verleihung, Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Anzeige) oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidium zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die zuständige Behörde bezieht in ihre Entscheidung die Ausgleichsanordnungen nach § 21 und die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs mit ein.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen die Vorlage von Gutachten und Plänen, die zur Beurteilung der Wirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 21 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. Die planerische Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

(3) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen und geändert werden, wenn der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Auswirkungen stehen.

(4) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung vorgenommen, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen oder andere Ausgleichsanordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Gestattung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist, der Pflichtige trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist Nebenbestimmungen nicht nachkommt oder der mit dem Eingriff verfolgte Zweck dauerhaft weggefallen ist.

(5) Die Beendigung oder eine mehr als einjährige Unterbrechung des Eingriffs sowie der Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff auszugleichen oder in anderer Weise zu kompensieren.

(6) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf Sicherheitsleistungen sind §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(7) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 erfasst werden (Kompensationsverzeichnis); dieses ist laufend fortzuschreiben. Das Verzeichnis dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde sowie die Gemeinden stellen die zur Führung des Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Naturschutzbehörde ist befugt und auf Anforderung verpflichtet, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Verzeichnis zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.
    die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an die Darstellungen in einem Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des Absatzes 2 sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,
  2. 2.
    die Sicherung von Verpflichtungen,
  3. 3.
    die Führung des Kompensationsverzeichnisses und
  4. 4.
    die Kontrolle und die Abnahme der ausgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).