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§ 37 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 9 – Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 37 NatSchAG M-V – Aufgaben der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Gebiet der Stiftung erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Sitz der Stiftung ist Schwerin. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel.

(3) Die Stiftung verfolgt insbesondere im Rahmen der Naturschutzprogramme des Landes den Zweck,

  1. 1.

    für den Naturschutz und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts besonders geeignete Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben, anzupachten oder den Erwerb oder die Anpachtung durch Dritte durchführen zu lassen,

  2. 2.

    den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch geeignete Träger zu fördern,

  3. 3.

    die Grundstücke nach Nummer 1 zu pflegen und zu entwickeln oder die Pflege und Entwicklung durch Dritte oder Naturschutzbehörden durchführen zu lassen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,

  5. 5.

    die Forschung, insbesondere die integrative Umweltforschung, sowie modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,

  6. 6.

    sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen.

Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung nach Satz 1 sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.

(5) Stiftungsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.