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§ 31 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 7 – Ehrenamtlicher Naturschutz

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 31 NatSchAG M-V – Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte

(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde kann ein Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden befristet und auf Widerruf bestellt; sie dürfen nicht Bedienstete von Naturschutzbehörden sein.

(2) In den Beirat sind Personen zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig oder erfahren sind. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.

(3) Der Beirat hat die oberste Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen und fachlich zu beraten. Dazu ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören.

(4) Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet sowie aus deren Mitgliedern ein Kreisnaturschutzbeauftragter bestellt werden. Der Beauftragte vertritt den Beirat, insbesondere in allen laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.