§ 29 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Abschnitt – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
§ 29 NNatSchG – Zoos
(zu § 42 BNatSchG)
1Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. 3Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.