Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle → Erster Abschnitt – Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren
§ 9 NachwV – Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises (1)
(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder Angaben des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu übersenden.
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."