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§ 6 NachwG
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwG
Gliederungs-Nr.: 800-25
Normtyp: Gesetz

§ 6 NachwG – Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Zu § 6: Der bisherige § 5 wurde § 6 durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174).