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§ 5 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Nachbarwand

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 NachbG Schl.-H. – Beschaffenheit der Nachbarwand

(1) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung auszuführen, dass sie den Bauvorhaben beider Grundstückseigentümer genügt. Ist nichts anderes vereinbart, so braucht der Erbauer die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an die Bauart und Bemessung der Wand keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.

(2) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine dickere Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. Erfordert das Bauvorhaben auf dem zuerst bebauten Grundstück eine dickere Wand, so muss die Nachbarwand mindestens mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf dem zuerst bebauten Grundstück errichtet werden. Erfordert das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück eine dickere Wand, so darf die Nachbarwand höchstens mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.