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§ 27b NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 27b NAbgG – Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1) Abgeordnete können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung des betroffenen Abgeordneten statt, wenn der Geschäftsordnungsausschuss des Landtages das Vorliegen von Anhaltspunkten für den hinreichenden Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.

(3) Die Überprüfung in den Fällen der Absätze 1 und 2 obliegt dem Geschäftsordnungsausschuss des Landtages. Er berichtet dem Landtag über seine Feststellungen. Die Berichte sind als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Landtag in Richtlinien fest.