§ 6 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Einrichtungen, Organisation
§ 6 MRVG – Vollstreckungsplan
(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales regelt die Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan.
(2) Vom Vollstreckungsplan kann abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Eingliederung des Patienten dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, es erfordern.