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§ 17 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Rechte, Einschränkungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 MRVG – Schriftwechsel, Pakete, Zeitungen

(1) Der Patient ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Liegen im Einzelfall zwingende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Zweckes der Unterbringung oder der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung oder des Schutzes der Allgemeinheit vor, können der Schriftwechsel überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Der Patient ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Schreiben können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und insbesondere dann angehalten werden, wenn

  1. 1.
    ihre Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  2. 2.
    ihre Weitergabe die Eingliederung eines anderen Patienten nach seiner Entlassung gefährden würde,
  3. 3.
    ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für den Patienten oder einen anderen befürchten lassen,
  4. 4.
    sie in Geheimschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(4) Der Schriftwechsel des Patienten mit einem Verteidiger, mit Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Träger der Einrichtung, der Besuchskommission, mit Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften, Botschaften, Konsulaten und der Europäischen Kommission für Menschenrechte wird nicht überwacht.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen werden auf Telegramme, Pakete, Päckchen, Zeitungen und Zeitschriften entsprechend angewendet, mit der Maßgabe, dass Pakete und Päckchen im Beisein des Empfängers zu überprüfen sind.

(6) Für die Verwertung von Kenntnissen aus der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsel gilt § 180 Abs. 8 Strafvollzugsgesetz entsprechend.