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§ 8 MG NRW
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MG NRW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

§ 8 MG NRW – Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

(1) Die Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Satz 1 den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Auskünfte nach Satz 4 und 5 dürfen nur in den sechs der Abstimmung vorangehenden Monaten gegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm/ihr übermittelt wurden.