§ 8 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 8 MFG – Träger der Maßnahmen
Träger der Fördermaßnahmen sind in der Regel die Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, ausnahmsweise die Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung.