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§ 16 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 MFG – Mittelstandsfreundliche Zahlungsweise

(1) Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen.

(2) Fällige Zahlungen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung, auszuführen, es sei denn, dass vertraglich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Die Grenzen des § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuches sind dabei zu beachten.

(3) Abschlagszahlungen sollen vereinbart werden. Sie sind in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer zu gewähren. Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung sind Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchzuführen, endgültig festzustellen und zu bezahlen (Teilzahlung).

(4) Ansprüche auf Abschlag werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber erhebt begründete Zweifel an der vertragsgemäßen Erbringung der Teilleistungen oder der Richtigkeit der Rechnungsstellung. Nicht vertraglich vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.