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§ 1 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 MFG – Gesetzeszweck

(1) Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe haben große Bedeutung für eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur und die Funktionsfähigkeit einer sozialen Marktwirtschaft. Gemäß Artikel 54 der Verfassung des Saarlandes ist es Aufgabe der Landespolitik, den selbstständigen saarländischen Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.

(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. 1.

    die mittelstandsgerechte Ausgestaltung der Rahmenbedingungen in Rechtsetzung und Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

  2. 2.

    die Möglichkeit der Überprüfung bestehender staatlicher Vorschriften auf ihre jeweilige Relevanz für den Mittelstand,

  3. 3.

    die Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der Europäischen Union im Rahmen der geltenden Gesetze,

  4. 4.

    den Erhalt und die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Saarland,

  5. 5.

    die Förderung der Gründung, der Festigung und der Entfaltung von selbstständigen Existenzen im Mittelstand,

  6. 6.

    die Erleichterung und Unterstützung von Unternehmensnachfolgen,

  7. 7.

    die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit,

  8. 8.

    die Stärkung servicefreundlicher Beratungsstrukturen des Landes,

  9. 9.

    die Unterstützung der Schaffung und des Erhalts von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in der mittelständischen Wirtschaft,

  10. 10.

    die Unterstützung der mittelständischen Unternehmen bei der Deckung ihres Fachkräftebedarfs,

  11. 11.

    Maßnahmen, die auf eine faire Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen hinwirken,

  12. 12.

    die Schaffung transparenter und an den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Mittelstandes orientierter Vergaberegelungen,

  13. 13.

    die Erleichterung des Zugangs mittelständischer Unternehmen zu den Export- und Importmärkten,

  14. 14.

    die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der mittelständischen Unternehmen,

  15. 15.

    die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren,

  16. 16.

    den weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektronischer Verfahren sowie die weitere Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Berufe,

  17. 17.

    die Stärkung der Innenstädte und Ortskerne als Standorte für Handel und Handwerk.

Im Sinne einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur gilt es dabei, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.