§ 7 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Fördermaßnahmen
§ 7 MFG – Berufliche Ausbildung und Weiterbildung (1)
Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten sind Aufgaben der Betriebe. Das Land Schleswig-Holstein kann die Bemühungen der Betriebe durch folgende Maßnahmen unterstützen:
- 1.investive Förderung von Berufsbildungsstätten,
- 2.Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk,
- 3.Förderung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,
- 4.Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen,
- 5.durch das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz,
- 6.Förderung von Informations- und Beratungsleistungen durch Weiterbildungsverbünde,
- 7.Förderung der außerbetrieblichen Ausbildung,
- 8.Förderung von Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).