§ 15 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 15 MFG – Kooperation
(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Gefördert werden insbesondere
- 1.Arbeitskreise zur Verwertung fachlicher Erfahrungen,
- 2.Gemeinschaftseinrichtungen und -maßnahmen,
- 3.Kooperationsmodelle (Unternehmenskooperationen).
(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.