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§ 2 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 2 MedienG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Rundfunk:

    ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt;

  2. 2.

    Rundfunkveranstalter:

    wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet; das können Hörfunk- und Fernsehveranstalter sein;

  3. 3.

    Anbieter:

    vorbehaltlich der Regelung zur Begriffsdefinition des Anbieters im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Programmbouquet vermarktet oder die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;

  4. 3a.

    Anbieter einer Plattform:

    wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet;

  5. 4.

    Rundfunkprogramm:

    eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten;

  6. 5.

    Vollprogramm:

    ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

  7. 6.

    Spartenprogramm:

    ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;

  8. 7.

    Satellitenfensterprogramm:

    ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm);

  9. 8.

    Regionalfensterprogramm:

    ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms;

  10. 9.

    Programmbouquet:

    die Bündelung von Rundfunkprogrammen und Telemedien, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden;

  11. 10.

    Programmschema:

    eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug;

  12. 11.

    Sendung:

    ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;

  13. 12.

    Beitrag:

    ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung;

  14. 13.

    Werbung:

    jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt;

  15. 14.

    Schleichwerbung:

    die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;

  16. 15.

    Produktplatzierung:

    die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist;

  17. 16.

    Teleshopping:

    die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots;

  18. 17.

    Sponsoring:

    jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern;

  19. 18.

    Technische Übertragungseinrichtung:

    eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;

  20. 19.

    Kabelanlage:

    eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;

  21. 20.

    Verbreitungsgebiet:

    für landesweite Rundfunkprogramme das Land Sachsen-Anhalt, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet;

  22. 21.

    Information:

    insbesondere Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches;

  23. 22.

    Bildung:

    insbesondere Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder;

  24. 23.

    Kultur:

    insbesondere Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino;

  25. 24.

    Unterhaltung:

    insbesondere Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Programmkategorien:

    Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme und Regionalfensterprogramme,

  2. 2.

    Übertragungstechniken:

    die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Verbreitung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,

  3. 3.

    Übertragungskapazitäten:

    Frequenzen, Kanäle und Bit-Raten,

  4. 4.

    Telemedien:

    alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 Nr. 1 sind.

(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die

  1. 1.

    jedenfalls weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,

  2. 2.

    zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,

  3. 3.

    ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,

  4. 4.

    nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder

  5. 5.

    aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt frei geschaltet werden.