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§ 2 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MaschGBEinfV,SH
Gliederungs-Nr.: B 315-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 MaschGBEinfV – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung führt Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, als zentrale Stelle im Auftrag der Grundbuchämter durch (§ 126 Abs. 3 GBO, § 17 LDSG).