§ 1 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht
Teil 1 – Anwendungsbereich
§ 1 MarkenG – Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt:
- 1.Marken,
- 2.geschäftliche Bezeichnungen,
- 3.geographische Herkunftsangaben.