Gesetze

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§ 68 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 LWO – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.