§ 52 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 52 LWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 49 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 54 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 53 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.