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§ 29 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LWO – Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

(2) Die in § 24 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes festgelegte Reihenfolge wird auch dann beibehalten, wenn für eine Partei oder Wählergruppe kein Landeswahlvorschlag oder in einem oder zwei Wahlkreisen kein Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist. In diesem Fall wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Nummer übersprungen, so dass in allen Wahlkreisen gleiche Parteien oder Wählergruppen auch die gleichen Nummern erhalten.