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§ 6 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 LWO – Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(2) Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefwahlvorstände vom Kreiswahlleiter, in den Fällen des § 10 Abs. 2 LWG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Vorsitzende bestellt, bei Wahlvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Wahlausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(6) Mitglieder eines Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlausschusses und des Wahlvorstands. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.

(8) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.

(9) Für die nach § 11 Absatz 3 LWG in den Landeswahlausschuss berufenen Richter am Verwaltungsgerichtshof und deren Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse entsprechend.