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§ 78 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 LWO – Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Verzeichnisse und Vermerke über geleistete Unterstützungsunterschriften gemäß § 30a sowie § 35 Absatz 5 sind ab dem 65. Tag vor der Wahl unverzüglich zu vernichten.

(2) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 sowie § 25 Absatz 2 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.