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§ 76 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 LWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft für ihren oder seinen Wahlkreis

  1. 1.

    die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),

  2. 2.

    die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5),

  3. 3.

    die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an ihrem oder seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,

  4. 4.

    die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7),

  5. 5.

    die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8),

  6. 6.

    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidatinnen und Direktkandidaten (Anlage 9),

  7. 7.

    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11),

  8. 8.

    die Stimmzettel (Anlage 17),

  9. 9.

    die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18),

  10. 10.

    die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20),

  11. 11.

    die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21).

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft

  1. 1.

    die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13),

  2. 2.

    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und für die Versicherungen an Eides statt (Anlage 10, 10A, 15 und 15A),

  3. 3.

    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber (Anlage 14),

  4. 4.

    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16).

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke soweit nicht nach Absatz 1 und 2 die Beschaffung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erfolgt.

(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9-16, 18, 19, 21 - 23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.