Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen
§ 76 LWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft für ihren oder seinen Wahlkreis
- 1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
- 2.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5),
- 3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an ihrem oder seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
- 4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7),
- 5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8),
- 6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidatinnen und Direktkandidaten (Anlage 9),
- 7.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11),
- 8.
die Stimmzettel (Anlage 17),
- 9.
die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18),
- 10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20),
- 11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21).
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft
- 1.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13),
- 2.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und für die Versicherungen an Eides statt (Anlage 10, 10A, 15 und 15A),
- 3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber (Anlage 14),
- 4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16).
(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke soweit nicht nach Absatz 1 und 2 die Beschaffung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erfolgt.
(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9-16, 18, 19, 21 - 23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.