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§ 74 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 74 LWO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

  1. 1.

    durch das Staatsministerium des Innern sowie durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt,

  2. 2.

    durch die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,

  3. 3.

    durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) Der Inhalt der nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift oder eines Wohnortes mit Postleitzahl ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen nach Satz 1 von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 34 und § 38 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Satz 1 und § 69 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.