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§ 73 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Wahlstatistische Auszählungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 LWO – Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.